Satzung des Schulverein Tangstedt e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schulverein Tangstedt e.V.” und hat seinen Sitz in 22889 Tangstedt im Kreis Stormarn. Der „Schulverein Tangstedt“ ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.  Der Hauptzeck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Er will durch Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, Schülern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule die erzieherischen und unterrichtlichen Aufgaben der Schule fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Anliegen, die auf die Förderung der Gemeinschaftserziehung gerichtet sind, wie z. B. Klassenfahrten, Klassenfeiern und Schulausflüge. Des Weiteren soll Kindern aus sozial und wirtschaftlich schwachen Familien durch Zuschüsse die Beteiligung an Schulunterricht und -veranstaltungen ermöglicht werden. Dabei ist der Verein überparteilich und unkonfessionell.

(2) Der Verein kann auch die Gemeinschaft der am Schulleben Beteiligten und Interessierten durch kulturelle Veranstaltungen fördern. Diese Veranstaltungen dürfen jedoch im Verhältnis zur übrigen Tätigkeit des Vereins nicht überwiegen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mittel und Vereinsvermögen

(1) Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch

  1. Mitgliedsbeträge
  2. Überschüsse aus Veranstaltungen
  3. Spenden

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Lediglich die Organe des Vereins können verlangen, ihre notwendigen Auslagen erstattet zu bekommen. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Eintritt und Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung anerkennt und wer den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will.

(2) Anträge auf Aufnahme sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(3) Die Ablehnung der Aufnahme wird schriftlich mitgeteilt. Sie braucht nicht begründet zu werden.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Tod des Mitglieds

(2) Der freiwillige Austritt ist bei einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Schuljahresende möglich. Der Austritt ist schriftlich zu erklären (Austritt per E-Mail ist ausreichend). Verlässt ein Kind vorzeitig die Schule, können die Eltern den Austritt mit sofortiger Wirkung erklären. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt.

(3) Eine durch den Lehrkörper oder der Elternvertreterschaft schriftlich eingereichte Sammelkündigung zum Ende des letzten Grundschuljahres einer Klasse findet ebenfalls Gültigkeit, sofern auf der Sammelkündigung alle kündigenden Mitgliedsnamen eindeutig und lesbar nachzuvollziehen sind. Des Weiteren muss die Sammelkündigung von allen kündigenden Mitgliedern persönlich unterschrieben werden.

(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

  1. wenn es länger als zwei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des dritten Monats nicht bezahlt hat. Der Vorstand darf Beiträge auf Antrag stunden;
  2. wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins wiederholt zuwidergehandelt hat.

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit mehrheitlichem Beschluss. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Der Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Er muss begründet werden und das Mitglied muss im Vorfeld gehört werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

§ 6 Beiträge

(1) Der Mindestmitgliedsbeitrag wird bei der jährlichen Mitgliederversammlung mit mehrheitlichem Beschluss festgesetzt.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung beschließt den Mindestbeitragssatz anzuheben gilt dieser neue Mindestbeitrag lediglich für Mitgliedschaften die nach der Beitragserhöhung erfolgt sind (Schutz der Bestandsmitglieder). Bestandsmitglieder können ihren Mitgliedsbeitrag freiwillig an den neuen Mindestmitgliedsbeitrag anpassen.

(3) Der Beitrag wird jährlich via Lastschriftverfahren eingezogen. Mitglieder die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, erhalten eine jährliche Beitragsrechnung die nach Zustellung innerhalb von 4 Wochen zu entrichten ist.

§ 7 Vorstand

(1) Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, der sich zusammensetzt aus dem/der:

  • Vorsitzenden
  • Vorsitzenden
  • Kassenwart/in
  • Schriftführer/in

Zum erweiterten Vorstand gehören:

  • der jeweilige Schulleiter / die jeweilige Schulleiterin der Grundschule Tangstedt
  • der jeweilige Vorsitzende / die jeweilige Vorsitzende des Schulelternbeirates

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • der/die jeweilige 1. Vorsitzende
  • der/die jeweilige 2. Vorsitzende
  • dem Kassenwart/ der Kassenwartin

Je zwei von Ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen vergütet.

(4) Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er leitet den Verein nach dem in § 2 genannten Zweck. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind; bei Beschlüssen betreffs der Vereinsfinanzen, muss der Kassenwart anwesend sein. Zur Fassung eines Beschlusses bedarf es der einfachen Mehrheit, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, so ist zwingend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen auf der eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen ist.

(5) Zur Bewilligung von Ausgaben gilt bis zu einer Höhe von

  • bis €100          Einzelberechtigung
  • bis € 500         zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam
  • über € 500 der Vorstand gem. § 26 BGB

 

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist immer das jeweilige Schuljahr.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal, und zwar im ersten Quartal des Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen. Die Einladung ergeht mindestens eine Woche vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, außerordentliche Mitgliederversammlungen nur, wenn alle Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen

  1. den Tätigkeitsbericht des Vorstandes,
  2. den Bericht des Kassenwartes/der Kassenwartin
  3. den Bericht der Kassenprüfer/innen.

(4) Sie erteilt Entlastung. Wird keine Entlastung erteilt, so ist spätestens 6 Wochen danach eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt

  • den Vorstand
  • zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine direkte Wiederwahl nach Ablauf der zwei Jahre ist nicht zulässig. Nach einer gesamten Wahlperiode ohne Amt kann jedoch eine erneute Wahl erfolgen.

Gewählt wird durch einfachen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder.

(5) Der Schriftführer/die Schriftführerin hat über den Verlauf der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die durch mindestens zwei Unterschriften des Vorstandes (inkl. Schriftführer/in) zu unterschreiben und bei der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Die Niederschrift steht jedem Mitglied zur Einsicht offen.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Er muss eine solche Versammlung einberufen, wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.

§ 10 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer/innen prüfen am Ende des Geschäftsjahres die Bücher und die Kasse des Vereins. Sie können in der Zwischenzeit unangekündigt Zwischenprüfungen vornehmen. Über etwaige Beanstandungen der Kassenprüfung ist sofort der gesamte Vorstand zu unterrichten.

Sie erstatten Berichte an den Vorstand und an die nächste Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend ist.

(2) Zu dem Auflösungsbeschluß ist eine Dreiviertelmehrheit der Versammlung erforderlich.

(3) Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann der Vorstand unmittelbar darauf eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit über die Auflösung beschließt.

§ 12 Restgelder

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Grundschule Tangstedt (Kreis Stormarn) mit der Maßgabe, es zugunsten der Schüler der Grundschule zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden

§ 13 Gültigkeit & Inkrafttreten

(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Soweit die Satzungsänderung die Zwecke des Vereins oder seine Vermögensverwendung betrifft, ist vor der Beschlussfassung die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

(2) Diese Satzung tritt mit dem Tag der Mitgliederversammlung am 06.02.2024 in Kraft. Alle bisherigen Satzungen verlieren hierdurch ihre Gültigkeit.

 

Tangstedt, den 06.02.2024